Satzung

    Turngesellschaft 1891 Niederrodenbach e.V.
    Gegründet am 17. Juni 1891

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    § 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen

    Turngesellschaft 1891 Niederrodenbach e.V. - Kurzbezeichnung TGS -

    und hat seinen Sitz in Rodenbach bei Hanau am Main.

    2. Der Verein wurde 1891 gegründet und ist beim Amtsgericht Hanau unter der 329 in das Vereinsregister eingetragen.

    § 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

    2. Der Verein will seine Mitglieder – insbesondere die jungen – in ihrer körperlichen Fitness sowie in der Entwicklung ihrer Leistungsbereitschaft und ihres Leistungswillens fördern, ihnen ein Gemeinschaftserlebnis sowie das Gefühl sportlicher und menschlicher Fairness
    vermitteln, sie an die Übernahme von Verantwortung heranführen und in der Zeit eines zusammenwachsenden Europas zur Integration seiner Menschen beitragen.

    Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch sportliche Betätigung der Mitglieder auf der Basis des Amateurgedankens, und zwar insbesondere durch
    a) die Abhaltung von geordneten Spielübungen, Sportstunden und Trainingseinheiten in den Sportabteilungen „Handball - Turnen / Gymnastik - Leichtathletik - Langlauf / Lauftreff – Wandern – Gesundheits-/Rehasport“ wobei der Vorstand weitere Abteilungen einrichten kann,
    b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und die Beteiligung an Wettkämpfen
    c) die sachgemäße Ausbildung von Übungsleitern und deren Einsatz im Sportbetrieb.

    4. Der Verein arbeitet gemeinnützig, seine Mittel dürfen nur für die entsprechenden satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Das Vereinsvermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

    5. Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon kann abgewichen werden, wenn eine Zuwendung nicht unangemessen hoch ist und sie insbesondere dem Zweck dient, die Möglichkeiten der steuerlichen Förderung des Ehrenamts zu nutzen. Die Körperschaft ist
    selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Gewinnanteile begünstigt werden.

     

    § 3 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 4 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden

    Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. (LSB-H) und in den zuständigen
    Fachverbänden. Er erkennt für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSB-H und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

     

    § 5 Mitgliedschaft im Verein

    1. Der Verein führt als Mitglieder
    a) ordentliche Mitglieder (= ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
    b) Jugendliche / Kinder (= unter 18 Lebensjahren)
    c) Ehrenmitglieder (siehe § 17)
    d) fördernde natürliche oder juristische Personen mit dem Status einer ordentlichen Mitgliedschaft (= fördernde Mitglieder)

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

    3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Antragstellern unter 18 Lebensjahren (Jugendliche / Kinder) ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

    4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass gegen eine sportliche Betätigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, abhängig zu machen.

    Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen vor Jahresende zu erklären ist,
    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und diese Rückstände trotz erfolgter schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat oder sonstige fällige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat (siehe auch § 7, Absatz 4),
    c) durch Ausschluss (siehe § 10 ),
    d) durch Tod.

    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausscheidens dürfen Auszeichnungen nicht weitergetragen werden. Im Übrigen ist sämtliches Vereinseigentum, das sich in Verwahrung beim ehemaligen Mitglied
    befindet, unaufgefordert an den Vorstand zurückzugeben.

    § 6 Mitgliedsbeitrag

    Es ist von den Vereinsmitgliedern ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) legt Art, Höhe und Fälligkeit fest. Sonderbeiträge können als Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung und nur mit 2/3-Mehrheit erhoben
    werden, sie müssen im Übrigen der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
    Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

    § 7 Rechte der Vereinsmitglieder

    1. Sämtliche Vereinsmitglieder gemäß § 5, Absatz 1 sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind darüber hinaus berechtigt, dort Anträge zu stellen, an Abstimmungen teilzunehmen, durch Ausübung ihres Stimmrechts an der Wahl von Vereinsmitgliedern in Ämter und Funktionen mitzuwirken und sich selbst in Ämter und
    Funktionen wählen zu lassen.

    2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß und zu den festgelegten Zeiten zu nutzen.

    3. Jedem Mitglied, das sich durch die Anweisung oder Handlung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder einer anderen verantwortlichen Person in seinen Rechten verletzt fühlt, steht die Beschwerde an den Gesamtvorstand zu.

    4. Wenn ein Mitglied länger als 3 Monate dem Verein gegenüber mit seinen finanziellen
    Verpflichtungen in Rückstand ist, ruhen seine Mitgliedsrechte bis zu deren Erfüllung.

    § 8 Pflichten der Vereinsmitglieder

    Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und in seinem Ansehen zu fördern,
    b) in allgemeinen Vereinsangelegenheiten den Beschlüssen und Anweisungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe und in Sportangelegenheiten den Beschlüssen und Anweisungen der Abteilungsleiter und anderer verantwortlicher Personen Folge zu leisten,
    c) die Beiträge zum Fälligkeitstermin zu zahlen,
    d) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

    e) im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

    § 9 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

    Der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte sind in der TGS-Datenschutzordnung festgelegt. Es gilt die jeweilige aktuelle Fassung.

    § 10 Sanktionen und Vereinsausschluss

    1. Der Vorstand ist berechtigt, bei Verstößen von Vereinsmitgliedern gegen ihre satzungsgemäßen Pflichten (siehe § 8) unmittelbar oder mittelbar über Strafenkataloge gegen sie Sanktionen auszusprechen, wenn der Schutz der Belange des Vereins oder die Aufrechterhaltung des Spiel- und Sportbetriebs dies erfordern.

    2. Strafenkataloge im Sinne von Absatz 1 können vom Vorstand, insbesondere aber von den Abteilungen zur Regelung ihres Sportbetriebes erstellt werden, um damit Verstößen gegen
    die Spiel- und Sportordnung entgegenzuwirken und zur Wahrung der Disziplin anzuhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Einführung eines Strafen-Kataloges einschließlich künftiger Änderungen bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

    Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Vereinsmitglied ausschließen. Ein solches Verhalten kann bestehen in
    a) groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
    b) Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen richten und in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen,
    c) nachhaltiger Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anweisungen der Vereinsorgane,
    d) unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

    Dem Auszuschließenden ist ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbescheid ist ihm schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheids beim Vorstand
    schriftlich Einspruch gegen den Ausschluss einzulegen. Der Einspruch ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (siehe § 13, Absatz 3) zu verhandeln, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt an, an dem dem Auszuschließenden von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis gegeben wurde, ruhen seine
    Mitgliedschaftsrechte.

    § 11 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand (§ 12)
    b) die Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung (§ 13).

    § 12 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Verantwortlichen Finanzen Gesamtverein
    d) dem Verantwortlichen Vereinsheimkasse
    e) dem Verantwortlichen Mitgliederverwaltung
    f) dem 1. Schriftführer
    g) dem 2. Schriftführer
    h) dem Pressewart
    i) dem Verantwortlichen für Neue Medien und Homepage
    i) dem Verwalter Vereinsheim
    j) den Beisitzern

    2. Wird ein Präsident gewählt, so gehört er ebenfalls dem Vorstand an. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung in der Regel auf 5 Jahre gewählt. Ein Wahlvorschlag ist dem Vorstand schriftlich spätestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Wiederwahl ist zulässig. Aus begründetem Anlass kann die Wahl auf einen kürzeren Zeitraum, in keinem Fall aber auf einen längeren Zeitraum als 5 Jahre erfolgen.

    Der Vorstand beschließt intern über die Verteilung der einzelnen Aufgaben. Er kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden, in die auch nicht dem Vorstand angehörende Vereinsmitglieder berufen werden können. Den Vorsitz in solchen Ausschüssen hat in der Regel der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz aber einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

    4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und dem Verantwortlichen Finanzen Gesamtverein.
    Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

    Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich je zur Hälfte auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird sein Nachfolger nur für die restliche Wahlperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können sich in dieser Eigenschaft nicht von
    anderen Personen vertreten lassen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Für die Wahl eines Präsidenten gilt Absatz 2. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, auf der es gewählt wurde. Die Amtszeit eines ausscheidenden Vorstandsmitglieds endet mit dem Schluss der letzten Mitgliederversammlung seiner Wahlperiode.

    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. In der Verwendung der Mittel hat er sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und eines sparsamen Ausgabeverhaltens zu orientieren. Sämtliche Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und möglichst auch der Höhe
    nach vom Vorstand genehmigt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Er kann sich dazu Budgetvorschläge der Abteilungen einholen. Zur Steuerung sollte der Vorstand jährlich eine mittelfristige Finanzplanung erstellen.

    Der Vorstand sollte in der Regel monatlich einmal zu einer Sitzung zusammenkommen, bei Bedarf auch häufiger. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt
    die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem etwaige Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch durch schriftlichen oder telefonischen Umlauf bei den Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Beschlussgegenstandes gefasst werden.

    § 13 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernden Mitglieder des Vereins. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Verantwortlichen Finanzen Gesamtverein geleitet.


    Die ordentliche Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und soll jeweils für den Monat März einberufen werden. Die Einladung erfolgt spätestens 2 Wochen vor dem Termin durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Rodenbach und muss die Tagesordnung enthalten. Des Weiteren kann die Einladung zusätzlich schriftlich (Briefpost oder E-Mail) versendet werden.

    In der Tagesordnung müssen folgende Punkte aufgeführt sein:
    a) Bericht des Vorstandes, der Leiter der Sportabteilungen und des Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
    b) Bericht des Verantwortlichen Finanzen Gesamtverein
    c) Bericht der Kassenprüfer
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
    f) Anträge des Vorstands und Anträge von Mitgliedern, soweit sie bis zum Beginn der Mitgliederversammlung beim Versammlungsleiter schriftlich eingereicht worden sind
    g) Bestätigung der Abteilungsleiter und des Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
    h) Sonstiges.
    In den Berichten zu a) und b) soll neben der Berichterstattung über das abgelaufene Jahr auch ein kurzer Ausblick auf die künftige Entwicklung gegeben werden.

    3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, wenn mindestens 20 % der Mitglieder durch schriftlichen Antrag sowie unter Angabe des Themas und der Begründung eine solche Versammlung verlangen oder wenn ein Vereinsmitglied Einspruch gegen seinen Ausschluss einlegt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss zu einem Termin, der innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand liegt, einberufen werden. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich durch
    Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Rodenbach ergehen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

    Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

    5. In den Mitgliederversammlungen hat jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jedes fördernde Mitglied eine Stimme. Mitglieder unter 18 Jahren dürfen zugegen sein, haben aber kein Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

    Wahlen in Ämter und Funktionen erfolgen durch Handaufheben. Wenn ein Vereinsmitglied es beantragt, muss eine Wahl jedoch schriftlich und geheim erfolgen. Sind mehr Kandidaten vorhanden, als Funktionen zu besetzen sind, gelten der Kandidat oder die Kandidaten mit den meisten Stimmen als gewählt. Die gewählten Mitglieder müssen zur Annahme der Wahl befragt werden. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht
    anwesend sind, können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung zur Annahme der Wahl dem Versammlungsleiter vorliegt. Vor der Wahl des 1. Vorsitzenden ist ein Wahlleiter aus der Versammlung zu bestellen, der die Wahl durchzuführen und das Ergebnis festzustellen hat.

    Sollten es gesetzliche Bestimmungen unmöglich machen, dass die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung nicht in Präsenz durchgeführt werden kann, so kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliederversammlung virtuell über eine entsprechende Plattform durchgeführt werden kann. Dabei muss es den virtuell anwesenden Mitgliedern möglich sein, Fragen und Anträge zu stellen sowie ihre Stimme entsprechend dieser Satzung abzugeben.

    8. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von dem mit der Protokollführung beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

    § 14 Kassenprüfer

    1. In der Mitgliederversammlung werden jährlich 3 Kassenprüfer für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können keine Kassenprüfer sein. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich, jedoch frühestens 1 Jahr nach Auslaufen seiner letzten Wahlperiode.

    2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus haben die Kassenprüfer die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen (siehe § 2, Absatz 4 und 5, sowie § 11, Absatz 6). Schließlich sollen sie die Einhaltung der vom Vorstand verabschiedeten Finanzplanung und Voranschläge überprüfen.

    3. Die Prüfung hat einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung stattzufinden. Aus besonderem Anlass können auch zusätzliche Prüfungen angesetzt werden.

    § 15 Sportabteilungen

    1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geführt, der von den Mitgliedern der Abteilung alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

    2. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Abteilungsmitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

    § 16 Jugendabteilungen

    Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen (Jugend-Mannschaften) gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die jeweils von einem Obmann geleitet werden, der vom zuständigen Abteilungsleiter zu bestellen ist.
    Die Bestellung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.

    § 17 Ehrenmitglieder und Ehrungen

    1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Vorschläge sind spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Für den Beschluss sind eine schriftliche Abstimmung und eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung und ebenfalls nur mit 2/3-Mehrheit und in schriftlichem Verfahren ausgesprochen werden.

    2. Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.

    Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

    4. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet und dem Verein 50 Jahre angehört haben, können sich vom 51. Vereins-Jahr an von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und von Sonderbeiträgen befreien lassen. Mitglieder, die nach der bislang geltenden Regelung von der Beitragszahlung befreit sind, bleiben auch weiterhin befreit. Die für die Vereinsjahre anrechenbare Zeit beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.

    § 18 Auflösung

    1. Eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks kommt nur zustande, wenn der Vorstand oder 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst. Der Beschluss setzt eine ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung (siehe § 13) mit Angabe des Antrags und seiner Begründung sowie die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vereins voraus.

    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einer Änderung des Vereinszwecks in der Weise, dass die Anerkennung als gemeinnütziger Zweck im Sinne der Abgabenordnung nicht mehr gegeben ist, fällt das in diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Rodenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

    § 19 Schlussbestimmung

    Vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2023 in Rodenbach beschlossen und ersetzt die Satzung vom 14.08.2019


    Rodenbach, den 18.04.2023

    Turngesellschaft 1891 Niederrodenbach e. V.

    gez. Wolfgang Wolter       gez. Marco Pinne
    ________________             ____________________
    (1. Vorsitzender)                  (2. Vorsitzender)

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